„Hitzefrei“ auf Mallorca – wann und wer?

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Das Verbot der Durchführung bestimmter Arbeiten während bestimmter Tageszeiten bei Hitzewarnung gilt ab Samstag, dem 13. Mai, so der im Staatsanzeiger (BOE) veröffentlichte königliche Erlass über Maßnahmen.

In einer Bestimmung, die in die Verordnung mit dringenden Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Wasser aufgenommen wurde, wird festgelegt, dass diese Einschränkung alle Arbeiten im Freien und Orte, die nicht geschlossen werden können, betrifft. Die Bestimmung, die dem königlichen Erlass zur Festlegung der Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hinzugefügt wurde, gilt für alle Arbeitsplätze und schließt ausdrücklich eine Reihe von Tätigkeiten ein.

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Dazu gehören Transportmittel, die außerhalb des Unternehmens oder der Arbeitsstätte eingesetzt werden, sowie Arbeitsplätze, die sich innerhalb der Transportmittel befinden; zeitlich begrenzte oder mobile Baustellen; mineralgewinnende Betriebe; Fischereifahrzeuge oder landwirtschaftliche Felder, Wälder und andere Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen oder einer Arbeitsstätte gehören, aber außerhalb des bebauten Bereichs des Unternehmens oder der Arbeitsstätte liegen.

In allen Fällen sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu treffen, einschließlich des Verbots bestimmter Arbeiten während der Tageszeiten, in denen ungünstige Wetterphänomene auftreten. Wenn die staatliche meteorologische Agentur oder die entsprechende autonome Stelle in den autonomen Gemeinschaften, die über eine solche verfügen, eine orangefarbene oder rote Warnung ausgibt, „ist die Anpassung der Arbeitsbedingungen obligatorisch, einschließlich der Verkürzung oder Änderung der geplanten Arbeitszeiten“.

Quelle: Agenturen